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STATUTEN
des Vereins
,,CWMC ( Country & Western Music Club ) TEXAS STAMPEDE,
Wien"
§ 1. Name,
Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen CWMC (Country & Western
Music Club) TEXAS STAMPEDE, Wien.
2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2. Zweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Förderung der Country und Western Music
sowie
das tragen des Outfits der damaligen Zeit (bei Waffen
nur
Replica, NACHBAU)
2) Unter Förderung im Sinne des § 2, Abs. 1 ist zu verstehen:
Das Zusammenbringen von Freunden der Country und
Westernmusic, Organisation und Durchführung von
Music- und
sonstigen Veranstaltungen, Pflege der Livemusic durch
Auftritte
von Künstlern und Gruppen, Vorträge über
Countrymusic,
Folklore und die Geschichte Nordamerika. Filmabende,
anlegen einer Bücher-Platten-CDs und Büchersammlung
sowie
das Anlegen einer Gerätesammlung dieser Zeit,
Bundesweite
Kontaktaufnahme zu Vereinen (Clubs) der gleichen
Stilrichtung,
führen und Herausgabe einer Clubchronik, sowie
Veranstaltungen von Clubabenden.
§ 3. Mittel
zum Erreichen des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch in Absatz 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Ideelle Mittel wie § 2 / Abs. 2
3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoren, Spenden, Sammlungen und sonstige
Zuwendungen
c) Erträge aus Veranstaltungen
§ 4. Arten
der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb
der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen
Personen werden.
Personen unter 16 Jahren bedürfen zum Beitritt der
Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Quartals
erfolgen. (März, Juni, September, Dezember). Er
muß dem
Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich
mitgeteilt
werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum
nächsten Austritttermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitglieds durch den Vorstand kann
erfolgen bei:
a) offensichtlichem Desinteresse am Clubgeschehen,
b) bei Mitgliedern die eine gedeihliche
Zusammenarbeit mit
anderen Clubmitgliedern unmöglich
machen,
c) bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Mahnung länger
als 3
Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand
sind.
4) Der Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand kann verfügt
werden:
a) bei schweren Verstößen gegen das Interesse des
Vereins oder
gegen die Statuten,
b) bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
c) bei unehrenhaftem Verhalten,
d) Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen
Mitgliedszahlungen bleibt
ungeachtet der Art der Beendigung
der Mitgliedschaft davon
unberührt, wobei vorausbezahlte
Beiträge nicht rückerstattet
werden,
e) Gegen einen Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen,
f) Die Aberkennung kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen
von der Generalversammlung auf
Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung,
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
ordentlichen und
Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Bezahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der beschlossenen
Höhe, bis 31. Jänner des laufenden Jahres
verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beiträge
ausgenommen.
§ 8.
Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
Der Vorstand (§§ 11 bis 13)
Die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16)
§ 9. Die
Generalversammlung (GV)
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb
von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche GV hat auf Beschluß des Vorstandes, der
ordentlichen GV oder auf schriftlich begründeten
Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen 5
Wochen
stattzufinden. Der Inhalt der Begründung zur
Einberufung der
a.o. ist gleichzeitig Tagesordnung.
3) Zu der Anberaumung der ordentlichen GV sind die Mitglieder
mindestens 3 Wochen vor dem Termin (Datum des
Poststempels) schriftlich einzuladen.
4) Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
5) Anträge zur GV sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der
GV beim Vorstand schriftlich einzubringen.
6) Gültige Beschlüsse-ausgenommen solche zur Einberufung einer
a.o. GV - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
7) Bei der GV sind nur Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder,
die ihren
finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber
zeitgerecht
nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat
eine Stimme. Juristische
Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied, das stimmberechtigt
ist, im Wege einer
schriftlichen Vollmacht, die bei der GV
vorliegen muß, ist
zulässig. Jedes Mitglied darf maximal eine
Vollmacht vertreten.
8) Die GV ist bei Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder
bzw. ihrer Vertreter (Abs. 7) Beschlussfähig.
9) Die Wahl und die Beschlussfassung in der GV erfolgt in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse in
denen das
Statut des Vereines geändert, oder der Verein aufgelöst
werden
soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von
mindestens zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsatz in der GV führt der Obmann. Der Vorstand kann
diese Aufgabe einem anderen Mitglied übertragen.
§ 10. Der
Aufgabenbereich der Generalversammlung (GV)
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag des Budgets.
3) Bestellung und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer, bestätigen
kooptierter
Vorstandsmitglieder.
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder.
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwilligen
Auflösung des Vereines.
8) Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11. Der
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar aus:
dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und dem
Clubmanager, sowie deren Stellvertreter.
2) Der Vorstand, der von der GV gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung bei der nächst folgenden GV
einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen werden und mindestens die Hälfte anwesend
ist. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
6) Den Vorsitz führt Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser Verhindert, obliegt der Vorsitz dem
an Jahren
ältesten Vorstandsmitglied.
7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10)
8) Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben.
9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand,
im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an
die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit
Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12.
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
In seinem Wirkungsbereich fallen folgende Aufgaben:
1) Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Vorbereitung der Generalversammlung,
3) Einberufung der ordentlichen- und außerordentlichen
Generalversammlung,
4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen,
gegenüber
Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz
in General-
und Vorstandsversammlungen. Bei Gefahr im Verzug ist
er
berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter
eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt der
Schriftverkehr,
sowie die Führung der Protokolle.
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
4) Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden
sind vom
Obmann und Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann und Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
5) Der Clubmanager ist für den reibungslosen Ablauf der
Vereinsabende verantwortlich. Er hat für Sauberkeit
im
Vereinslokal zu sorgen, betreut die anwesenden
Clubmitglieder,
verwaltet selbstständig die Vereinseigene Bar
(Einkauf der
Speisen und Getränke) usw. Er hat die Einnahmen und
Ausgaben regelmäßig mit dem Kassier abzurechnen.
6) Im Falle längerer Verhinderung treten an Stelle des Obmanns,
des Schriftführers, des Kassiers und des
Clubmanagers ihre
Stellvertreter.
§ 14. Die
Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der
GV über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des § 11, Abs. 3, 8,
9 und 10 sinngemäß.
§ 15. Das
Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass
jeder der Streitteile innerhalb von 14 Tagen
dem Vorstand
schriftlich zwei Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft machen.
Diese wählen innerhalb von 14 Tagen mit Stimmenmehrheit
einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus den ordentlichen-
oder
Ehrenmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den
Vorgeschlagenen das Los. Versäumt ein Streitteil die
ihm
zustehenden Nominierung von zwei Mitgliedern des
Schiedsgerichtes innerhalb der 14-Tages Frist, so
wird ein
Verzicht auf die Anrufung des Schiedsgerichtes
angenommen.
Über diesen Fall kann kein neues Schiedsgericht
angerufen
werden.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder. Es
entscheidet nach bestem wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind Vereins intern endgültig. Dem
Vorstand ist
ein schriftliches Protokoll über die Entscheidung
binnen 14
Tagen schriftlich zuzustellen.
§
16. Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in einer nur zu
diesem
Zweck einberufene außerordentlichen
Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen
beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen
und
Beschluss darüber zu fassen, wem er dieses, nach
Abdeckung
der Passiva, verbleidende Vereinsvermögen zu übertragen
hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie
dieser Verein verfolgt.

Zuletzt
aktualisiert: Montag, 11. Juli 2005 13:38
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